Beschwerdeverfahren

 

Die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und internen Vorgaben ist fest in den Unternehmenswerten der Mediengruppe Pressedruck verankert und hat daher höchste Priorität. Mitarbeitende oder Dritte, wie Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner, können die Mediengruppe Pressedruck vertraulich auf potenzielle Regelverstöße hinweisen. Darunter fallen unter anderem Korruption, Diebstahl, Diskriminierung, Mobbing, Verletzung des Kartellrechts oder Verstöße gegen menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Pflichten, insbesondere solche gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen.

Die Mediengruppe Pressedruck ermutigt alle, die potenzielle Verstöße im Zusammenhang mit der Mediengruppe beobachten, sich an nachfolgende vertrauliche Kanäle der Hinweisgeberstelle zu wenden

Verantwortliche Stelle gem. § 8 Abs. 3 LkSG: 

Menschenrechtsbeauftragter: 
Michael Zimmer
Curt-Frenzel- Straße 2
86167 Augsburg
Zimmer 210

Telefonnummer: +49 151 72897936  (Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr)

E-Mail: hinweisgeberstelle@presse-druck.de

Der Kontakt steht Ihnen jederzeit in den Sprachen Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen zum Beschwerdeverfahren verständlich, nachvollziehbar und im Sinne größtmöglicher Transparenz darstellt.

 

Hinweisgebende Person

Gutgläubige  Personen, die Informationen über potenzielle Verstöße erlangt haben, können diese melden.

Zur Erklärung: Gutgläubig ist, wer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen übermittelt.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße innerhalb der Mediengruppe oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Die Mediengruppe gewährt Ihnen, als hinweisgebende Person bestmöglichen Schutz vor Repressalien aufgrund einer Meldung. Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Hinweisen werden nicht toleriert. Sollten Sie dennoch Repressalien erfahren, bitten wir auch dies zu melden.

Wichtig: Solange der Verstoß nicht nachgewiesen ist, gilt die Unschuldsvermutung.

Bitte beachten Sie: Es sind keine Angaben zu machen, von denen Sie wissen, dass sie falsch sind. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Sie wünschen es, anonym zu bleiben?
Hinweisgeber sollten Ihre Identität offenlegen, damit Ihnen Rückfragen gestellt und Rückmeldungen zum Stand der Ermittlungen gegeben werden können. Die Mediengruppe sichert Hinweisgebern jedoch zu, dass sie im Falle einer anonymen Meldung keinerlei Schritte unternehmen, um den Hinweisgeber zu identifizieren – ausgenommen ist eine missbräuchliche Nutzung des Hinweisgebersystems.  

Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Ihre Identität darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Herr Zimmer ist von Gesetzes wegen und darüber hinaus vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist bei der Bearbeitung von Hinweisen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.  

Die Hinweisgeberstelle hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die eingehenden Hinweise vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

Wichtig: Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.

  

Was passiert nach erfolgtem Hinweis?
Sofern der Hinweis nicht anonym erfolgt, erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden  eine Eingangsbestätigung.  

Herr Zimmer klärt mit der hinweisgebenden Person den Sachverhalt und prüft zunächst, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. Weiter wird die Erwartungshaltung der hinweisgebenden Person in Bezug auf mögliche Präventions- oder Abhilfemaßnahmen besprochen.  

Sollte der Hinweis keinen relevanten Verstoß begründen, wird dies der hinweisgebenden Person mit entsprechender Begründung mitgeteilt.

Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß werden Ermittlungen eingeleitet. Im Rahmen eines vertraulichen und fairen Verfahrens werden die Informationen bearbeitet und ggf. Stellungnahmen von den betroffenen Stellen oder Personen eingeholt. Die Meldestelle teilt Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Meldung mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.  

  

Es steht hinweisgebenden Personen frei, einen begründeten Verdacht auch an eine externe Stelle zu melden.

 

Datenschutzhinweise

Verfahrensordnung

Anonymer Tipp

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